Die Pflicht zur Erstellung eines Sicherheitsberichts findet sich im § 9 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) und gehört zu den "erweiterten Pflichten". Daher ist ein Sicherheitsbericht in der Regel lediglich eine Betreiberpflicht für Betriebsbereiche der oberen Klasse. In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde allerdings auch von Betriebsbereichen der unteren Klasse die Anfertigung eines Sicherheitsberichtes verlangen.
Der Anhang II der Störfall-Verordnung enthält die Mindestangaben des Sicherheitsberichtes. Demnach sind Angaben zu den folgenden Punkten aufzuführen:
Im Sinne des § 9 der Störfall-Verordnung muss der Sicherheitsbericht vollständig, aus sich heraus verständlich, einer Prüfung durch Sachverständige bzw. Fachbehörde Stand halten und u. a. plausibel und nachvollziehbar darlegen, dass die Betreiberpflichten nach Störfall-Verordnung erfüllt sind.
Durch die Erstellung des Sicherheitsberichts legt der/die Betreiber/in in diesem dar, dass
Handlungshilfen für Betreiber/innen und Behörden
Die Überprüfung von Sicherheitsbericht durch die zuständige Behörde ist vor Inbetriebnahme und nach einer Aktualisierung des Sicherheitsberichtes durchzuführen. Im Genehmigungsverfahren kann die Genehmigungsbehörde Sachverständigengutachten für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen einholen. Die Bezirksregierung kann zur Beurteilung der auf den Antragsgegenstand bezogenen Unterlagen nach § 4b Abs. 2 der 9. BImSchV (Abschnitts II Nr. 1, 3 und 4, sowie der Abschnitte III bis V des Anhangs II der Störfall-Verordnung) eine/n Sachverständige/n oder das LANUK mit einem Gutachten entsprechend § 13 Abs. 1 der 9. BImSchV beauftragen.
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