Sicherheitsbericht

Die Pflicht zur Erstellung eines Sicherheitsberichts findet sich im § 9 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) und gehört zu den "erweiterten Pflichten". Daher ist ein Sicherheitsbericht in der Regel lediglich eine Betreiberpflicht für Betriebsbereiche der oberen Klasse. In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde allerdings auch von Betriebsbereichen der unteren Klasse die Anfertigung eines Sicherheitsberichtes verlangen.

​​​​​​​Mindestangaben im Sicherheitsberichtes

Der Anhang II der Störfall-Verordnung enthält die Mindestangaben des Sicherheitsberichtes. Demnach sind Angaben zu den folgenden Punkten aufzuführen:

  1. Informationen über das Managementsystem und die Betriebsorganisation im Hinblick auf die Verhinderung von Störfällen
  2. Umfeld des Betriebsbereichs
  3. Beschreibung der Anlagen des Betriebsbereichs
  4. Ermittlung und Analyse der Risiken von Störfällen und Mittel zur Verhinderung solcher Störfälle
  5. Schutz- und Notfallmaßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen von Störfällen

Im Sinne des § 9 der Störfall-Verordnung muss der Sicherheitsbericht vollständigaus sich heraus verständlich, einer Prüfung durch Sachverständige bzw. Fachbehörde Stand halten und u. a. plausibel und nachvollziehbar darlegen, dass die Betreiberpflichten nach Störfall-Verordnung erfüllt sind.

Erstellung von Sicherheitsberichten

Durch die Erstellung des Sicherheitsberichts legt der/die Betreiber/in in diesem dar, dass 

  1. ein Konzept zur Verhinderung von Störfällen umgesetzt wurde und ein Sicherheitsmanagementsystem zu seiner Anwendung gemäß Anhang III vorhanden ist und umgesetzt wurde,
  2. die Gefahren von Störfällen und mögliche Störfallszenarien ermittelt sowie alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung derartiger Störfälle und zur Begrenzung ihrer Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt ergriffen wurden,
  3. die Auslegung, die Errichtung sowie der Betrieb und die Wartung sämtlicher Teile eines Betriebsbereichs, die im Zusammenhang mit der Gefahr von Störfällen im Betriebsbereich stehen, ausreichend sicher und zuverlässig sind,
  4. interne Alarm- und Gefahrenabwehrpläne vorliegen und die erforderlichen Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne gegeben werden sowie
  5. ausreichende Informationen bereitgestellt werden, damit die zuständige Behörde Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Tätigkeiten oder Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Betriebsbereiche treffen kann.

Handlungshilfen für Betreiber/innen und Behörden

  • Für die inhaltliche Ausgestaltung eines vollständigen und aus sich heraus verständlichen Sicherheitsberichtes gem. Anhang II der Störfall-Verordnung steht das vom LANUK entworfene Muster-Inhaltsverzeichnis Sicherheitsbericht zur Verfügung. Es dient zur Orientierung der im Sicherheitsbericht darzustellenden Inhalte.
  • Die Handlungshilfe Der Sicherheitsbericht nach Störfall-Verordnung resultiert aus den im LANUK seit 1986 gesammelten Erfahrungen mit der Störfall-Verordnung, besonders bei der Begutachtung und Prüfung von Sicherheitsanalysen und Sicherheitsberichten. Sie enthält Informationen zum Anwendungsbereich des §­­ 9 der Störfall-VO. Außerdem werden Anforderungen an die Inhalte von Sicherheitsberichten formuliert, und es wird auf bei der Prüfung und Begutachtung von Sicherheitsberichten festgestellte Mängel hingewiesen. Die Handlungshilfe soll die zuständigen Behörden bei der Durchführung von Genehmigungsverfahren und bei der Prüfung von Sicherheitsberichten unterstützen. Außerdem kann die Handlungshilfe Betreibern/innen von Betriebsbereichen und Anlagenplaner/innen Hinweise zu den behördlichen Anforderungen an den Sicherheitsbericht geben. 
  • Ziel des KAS-55 Leitfaden “Mindestangaben im Sicherheitsbericht” soll es sein, eine bundesweit einheitliche Empfehlung zu formulieren, die zu einer ausreichend hohen Qualität von Sicherheitsberichten insbesondere hinsichtlich Informationsumfang und -tiefe beitragen soll. 
  • Das Orientierungspapier - Darstellung der IT-Sicherheit geht auf die Anforderungen einer prüffähigen Darstellung von IT-Aspekten im Sicherheitsbericht bzw. in den Antragsunterlagen ein. Im Hinblick auf die Art und Detailtiefe der Darstellung wurde sich hier an den Anforderungen zu anderen Inhalten im Sicherheitsbericht orientiert.
  • Mit dem LANUV Arbeitsblatt 41 “Darstellung des Sicherheitsmanagementsystems (SMS) im Sicherheitsbericht” wird die Form als auch Inhalt einer möglichen plausiblem und nachvollziehbaren Darstellung des SMS im Sicherheitsbericht beschrieben. 

Überprüfung des Sicherheitsberichtes

Die Überprüfung von Sicherheitsbericht durch die zuständige Behörde ist vor Inbetriebnahme und nach einer Aktualisierung des Sicherheitsberichtes durchzuführen. Im Genehmigungsverfahren kann die Genehmigungsbehörde Sachverständigengutachten für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen einholen. Die Bezirksregierung kann zur Beurteilung der auf den Antragsgegenstand bezogenen Unterlagen nach § 4b Abs. 2 der 9. BImSchV (Abschnitts II Nr. 1, 3 und 4, sowie der Abschnitte III bis V des Anhangs II der Störfall-Verordnung) eine/n Sachverständige/n oder das LANUK mit einem Gutachten entsprechend § 13 Abs. 1 der 9. BImSchV beauftragen. 

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24.02.2026 |
Das Seminar bietet wertvolle Unterstützung – sowohl für Planungsbüros und Anlagenbetreiber bei der Erstellung von Sicherheitsberichten und der Durchführung von Inspektionen.

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04.03.2026 |
Ziel dieser Veranstaltung ist es, die wichtigsten Prinzipien der systematischen Gefahrenanalyse nach Störfall-Verordnung zu verstehen, um beispielsweise die im Sicherheitsbericht dargestellten Ergebnisse qualifiziert bewerten zu können.

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14.04.2026 |
Dieser Lehrgang bietet Ihnen einen detaillierten Einblick in die rechtlichen Grundlagen des Arbeitsschutzes, die betrieblichen Organisationszusammenhänge und die Anwendung von Gefahrstoffverordnung und Betriebssicherheitsverordnung. Außerdem vermitteln Ihnen unsere Experten/-innen, wie man die notwendigen Dokumente erstellt und welche Informationsquellen Sie dabei nutzen können.

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24.06.2026 |
Das Fachseminar gibt einen Überblick über den Aufbau und die wesentlichen Inhalte eines gemäß Störfallverordnung anzufertigenden Sicherheitsberichts.

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Erfahrungsaustausch zur Störfall-Verordnung mit Schwerpunkt Sicherheitsmanagementsysteme
08.10.2026 |
Das Seminar soll den Rahmen für einen Erfahrungsaustausch zu verschiedenen Aspekten der Störfallverordnung bieten, insbesondere zum Umgang mit Sicherheitsmanagementsystemen nach Anhang III der Störfallverordnung. Es werden Vorträge zu den untenstehenden Themen angeboten, die genügend Raum für Diskussion lassen.

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Das Fachseminar gibt einen ausführlichen Überblick über alle den Explosionsschutz betreffenden Aspekte unter Berücksichtigung der Anforderungen der Störfall-Verordnung.

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Lagerung gefährlicher Stoffe
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Das Seminar behandelt für die Lagerung gefährlicher Stoffe in Aerosoldosen, Gasflaschen, Fässern, Containern, Tanks, etc. sicherheitsrelevante Aspekte. Unsere Fachreferenten stellen Ihnen die notwendigen Maßnahmen vor.

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Sichere Durchführung exothermer Reaktionen und Umgang mit thermisch instabilen Stoffen
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Grundlagen - Unfallbeispiele - Sicherheitskonzepte und -maßnahmen - Übungen

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25.11.2026 |
Die Störfall-Verordnung enthält eine Vielzahl von Pflichten, die sowohl vom Betreiber als auch von den Behörden zu erfüllen sind. Unser Seminar trägt dazu bei, das Verständnis des Störfallrechts zu vertiefen. Es enthält Erläuterungen und Hilfen zu seiner Anwendung.

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