Feuerlöschschaummittel

Fluorhaltige Schaumlöschmittel enthalten oberflächenaktive per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) Diese sind u. a. in wasserfilmbildenden Schaummitteln (AFFF bzw. AFFF-AR - Aqueous Film Forming Foam bzw. -alcohol resistant oder auch in FP- und FFFP – Filmbildende Fluor-Proteinschaummittel) enthalten. Fluorhaltige Schaumlöschmittel bilden auf der Oberfläche brennbarer Flüssigkeiten oder auf geschmolzenen Oberflächen einen dünnen Wasserfilm und das Austreten von brennbaren Gasen wird reduziert oder verhindert. Dies steigert die Löschwirkung des Schaumes oder der Schaummittellösungen und verhindert gleichzeitig die Rückzündung der brennbaren Flüssigkeit.

In der EU wird die Herstellung, das Inverkehrbringen oder Verwenden bestimmter Chemikalien, die sich besonders schädlich auf Mensch und Umwelt auswirken können, durch das Chemikalienrecht reguliert, wobei insbesondere folgende EU-Verordnungen zu beachten sind, die unmittelbar in Deutschland gelten:

Auf dieser Grundlage ist auch die Verwendung von PFAS in Feuerlöschschäumen beschränkt worden (siehe Artikel 3 und 4 i.V.m. Anhang I POP-Verordnung sowie Artikel 67 i.V.m. Anhang XVII REACH-Verordnung). So dürfen solche PFAS-haltigen Feuerlöschschäume für die meisten Verwendungen nach Ablauf entsprechender Fristen nur noch verwendet werden, wenn die erlaubten Konzentrationen an unbeabsichtigt enthaltenen PFAS-Spurenverunreinigungen nicht überschritten werden. Einige Verwendungen sind von diesem generellen Verbot ausgenommen. Die Ausnahme- und Fristenregelungen sind im Chemikalienrecht teilweise sehr detailliert ausgestaltet und werden hier nur „stichwortartig“ vorgestellt. Deshalb sollten diese Regelungen bei Bedarf direkt im Verordnungstext nachgelesen werden. In einem Hintergrundpapier stellt das UBA ausführliche Informationen zum rechtlichen Rahmen dieser Beschränkungen und Verbote der PFAS-haltigen Feuerlöschschäumen zusammen

Für folgende PFAS bestehen chemikalienrechtliche Beschränkungen nach Anhang I der POP-Verordnung mit den entsprechenden Konzentrationsgrenzen für erlaubte Spurenverunreinigungen in Bezug auf Feuerlöschschäume:

  • PFOS (Perfluoroctansulfonsäure, ihre Salze und PFOS-verwandte Verbindungen)
    PFOS und PFOS-Derivate wurden 2010 in den Anhang I der POP-Verordnung aufgenommen. Damit ist nach Ablauf von Übergangsfristen die Herstellung, das Inverkehrbringen sowie die Verwendung verboten, wenn ein bestimmter Grenzwert überschritten wird. Dies gilt auch für Feuerlöschschäume.

    Seit dem 27.06.2011 galt bis zum 02.12.2025 für PFOS und PFOS-Derivate ein Grenzwert von insgesamt 10 mg/kg. Dieser Grenzwert wurde abgesenkt, so dass seit dem 03.12.2025 folgende Konzentrationsgrenzen in Kraft getreten sind:
    PFOS und ihre Salze:                             0,025 mg/kg
    PFOS-verwandte Verbindungen:          1 mg/kg
  • PFOA (Perfluoroctansäure, ihre Salzeund PFOA-verwandte Verbindungen)
    Seit dem 04.07.2020 enthält Anhang I der POP-Verordnung einen Eintrag für PFOA. Damit ist nach Ablauf von Übergangsfristen die Herstellung, das Inverkehrbringen sowie die Verwendung verboten, wenn bestimmte Konzentrationsgrenzen überschritten werden:
    PFOA und ihre Salze:                               0,025 mg/kg
    PFOA-verwandte Verbindungen:            1 mg/kg

    Als eine Ausnahme von dieser Regelung durften PFOA-haltige Feuerlöschschäume zur Bekämpfung von Dämpfen aus Flüssigbrennstoffen und Bränden von Flüssigbrennstoffen (Brandklasse B) unter Auflagen bis zum 03.12.2025 weiterverwendet werden, wenn sie bereits vorher in das Feuerlöschsystem eingefüllt worden waren.

    Seit dem 03.12.2025 gelten für solche Feuerlöschschäume erhöhte Grenzwerte und es dürfen folgende Konzentrationsgrenzen nicht überschritten werden:
    PFOA und ihre Salze:                               1 mg/kg
    PFOA-verwandte Verbindungen:            10 mg/kg
    Diese erhöhten Grenzwerte gelten bis zum 03.08.2028. Danach sind die generellen Konzentrationsgrenzen (0,025 mg/kg bzw. 1 mg/kg) einzuhalten.

    Außerdem gilt für die Summe der Konzentrationen an PFOA, ihren Salzen und PFOA-verwandten Verbindungen eine Konzentrationsgrenze von höchstens 10 mg/kg, wenn sie in fluorfreien Feuerlöschschäumen vorhanden sind und aus gemäß den besten verfügbaren Techniken gereinigten Feuerlöschgeräten stammen.
  • PFHxS (Perfluorhexansulfonsäure, ihre Salze und PFHxS-verwandte Verbindungen)
    Seit 2023 enthält Anhang I der POP-Verordnung einen Eintrag für PFHxS. Damit gilt seit dem 28.08.2023 ein generelles Verbot für Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung mit folgenden Konzentrationsgrenzen:
    PFHxS und ihre Salze:                             0,025 mg/kg
    PFHxS-verwandte Verbindungen:          1 mg/kg

    Für die Summe der Konzentrationen an PFHxS, ihren Salzen und PFHxS-verwandten Verbindungen gilt eine Konzentrationsgrenze von höchstens 0,1 mg/kg, wenn sie in Feuerlöschschaumkonzentraten enthalten sind, die zur Herstellung anderer Feuerlöschschaumgemische bestimmt sind oder verwendet werden. Dieser Grenzwert wird im August 2026 von der EU-Kommission überprüft.

Für folgende PFAS bestehen chemikalienrechtliche Beschränkungen nach Anhang XVII der REACH-Verordnung mit den entsprechenden Konzentrationsgrenzen für erlaubte Spurenverunreinigungen in Bezug auf Feuerlöschschäume:

  • C9-C14-PFCA, Eintrag Nr. 68 (Perfluorierte Carbonsäuren der Kettenlänge C9 bis C10, ihre Salze und C9-C14-PFCA-verwandte Verbindungen)
    Im August 2021 wurden C9-C14-PFCA als Eintrag Nr. 68 in den Anhang XVII der REACH-Verordnung aufgenommen. Damit gilt seit dem 25.02.2023 ein generelles Verbot für das Inverkehrbringen und die Verwendung ab folgender Konzentrationsgrenzen:
    C9-C14-PFCA und ihre Salze:                             0,025 mg/kg
    C9-C14-PFCA-verwandte Verbindungen:          0,26 mg/kg
    Die Ausnahme zur Verwendung in Feuerlöschschäumen ist zum 04.07.2025 ausgelaufen.
  • PFHxA, Eintrag Nr. 79 (Perfluorhexansäure, ihre Salze und PFHxA-verwandte Verbindungen)
    Im Oktober 2024 wurden PFHxA als Eintrag Nr. 79 in den Anhang XVII der REACH-Verordnung aufgenommen und damit das Inverkehrbringen und die Verwendung in bestimmten Bereichen mit folgenden Konzentrationsgrenzen beschränkt:
    PFHxA und ihre Salze:                             0,025 mg/kg
    PFHxA-verwandte Verbindungen:          1 mg/kg  

    Seit dem 10.04.2026 gilt ein Verbot für das Inverkehrbringen und Verwenden von PFHxA-Verbindungen in Feuerlöschschäumen ab der festgelegten Konzentrationsgrenzen für Ausbildungs- und Prüfzwecke sowie für öffentliche Feuerwehren. Ausnahmen davon betreffen Funktionsprüfungen der Feuerlöschsysteme, wenn alle Freisetzungen aufgefangen werden sowie öffentliche Feuerwehren bei der Bekämpfung von Bränden in Störfallbetrieben, wenn Schaum und Ausrüstung ausschließlich dafür verwendet werden.

    Ab dem 10.10.2029 gilt dieses Verbot auch für den Bereich der zivilen Luftfahrt und schließt damit die zivilen Flughäfen ein.
  • PFAS, Eintrag Nr. 82 (Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen)
    Im Oktober 2025 wurde der Eintrag Nr. 82 in den Anhang XVII der REACH-Verordnung aufgenommen. Für alle noch nicht durch bereits bestehende Beschränkungen geregelten PFAS gelten damit Verbote für das Inverkehrbringen und Verwenden PFAS-haltiger Feuerlöschschäume bei Überschreitung der Konzentrationsgrenze von 0,1 mg/l für die Summe aller PFAS. Dabei sind zur Summenbildung die bereits geregelten PFAS mit ihren Konzentrationen im Feuerlöschschaum zu berücksichtigen.

    Im Allgemeinen gilt diese Regelung ab dem 23.10.2030. Jedoch sind für bestimmte Verwendungen und Sektoren Übergangsfristen vom 23.10.2026 bis zum 23.10.2035 festgesetzt worden. So dürfen z. B. PFAS-haltige Feuerlöschschäume in tragbaren Feuerlöschern nur bis zum 23.10.2026 in Verkehr gebracht werden. Diese Frist verlängert sich bis zum 23.04.2027, wenn die PFAS in alkoholbeständigen Schäumen in tragbaren Feuerlöschern vorliegen. Die Verwendung solcher tragbaren Feuerlöscher ist dagegen bis zum 31.12.2030 erlaubt. Die längste Frist bis zum 23.10.2035 gilt unter Auflagen z. B. für das Inverkehrbringen zur Verwendung und die Verwendung in Störfallbetrieben.

    Außerdem gilt, dass in fluorfreien Feuerlöschschäumen, die aus der nach den besten verfügbaren Techniken gereinigten Ausrüstung stammen, die Konzentrationsgrenze von 50 mg/l für die Summe aller PFAS nicht überschritten werden darf. Allerdings sind tragbare Feuerlöscher von dieser Regelung ausgenommen.

    Einzelheiten zur generellen PFAS-Beschränkung in Feuerlöschschäumen sind dem Eintrag Nr. 82 im Anhang XVII der REACH-Verordnung zu entnehmen.

Trotz dieser Beschränkungen für die Verwendung von PFAS in Feuerlöschschäumen können noch relevante Stoffkonzentrationen die in die Umwelt gelangen. Dies gilt insbesondere beim unsachgemäßen Umgang mit PFAS-haltigen Feuerlöschschäumen, z. B. beim Brandeinsatz, in Feuerlöscheinrichtungen sowie beim Austausch von PFAS-haltigen Feuerlöschschäumen gegen fluorfreie Produkte.

Die Zusammensetzung der neuen Generation der Löschschaummittel basiert u.a. auf Fluortelomeren, z.B. Polyfluoralkylbetainen als Ersatzstoffe für PFOS. Wichtigster Inhaltsstoff sind Perfluoralkylcarboxybetaine (auf Basis der 6:2-Fluortelomerjodide). Diese können in der Umwelt zur 6:2 Fluortelomersulfonsäure (6:2 FTS trivial auch „H4PFOS“ genannt) und weiter zu Perfluorhexansäure (PFHxA) und kürzerkettigen PFAS abgebaut werden. Diese persistenten Verbindungen stellen, wenn sie in die Umwelt gelangen, erneut ein Problem für den Boden- und Grundwasser-, sowie für den Gewässer- und insbesondere für den Trinkwasserschutz dar. Dieser Gefahr soll zukünftig das generelle Verbot für die Verwendung von PFAS in Feuerlöschschäumen ab 2030 entgegenwirken.

Bis dahin gilt:

Wenn fluorhaltige Schaummittel (AFFF-, AFFF(AR)-, FP-, FP(AR) oder FFFP(AR)) eingesetzt werden müssen, sind vor Ort geeignete Maßnahmen zum Gewässerschutz zu treffen und einzuhalten. Die Handlungsspielräume richten sich nach den im Einzelfall gegebenen Möglichkeiten zur Zurückhaltung des Löschwassers sowie nach dem verwendeten Schaummittel (s. LANUV-Fachbericht 34 „Verbreitung von PFT in der Umwelt“).

Weiterführende Literatur

Mehr zum Thema

Umweltbundesamt

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