Bewertungsmaßstäbe für PFAS-Konzentrationen in NRW

Die in NRW derzeit geltenden Bewertungsmaßstäbe für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) in den verschiedenen Regelungsbereichen sind nachfolgend zusammengefasst:

Trinkwasser

Die Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates etabliert erstmals die chemische Stoffgruppe der PFAS in der Qualitätsüberwachung des Trinkwassers durch die Einführung der Parameter „Summe der PFAS“ und „PFAS gesamt“. Die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht durch die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) vom 20. Juni 2023 führt in Deutschland zur Einführung des Parameters „Summe PFAS-20“ mit einem Grenzwert von 0,1 µg/L (100 ng/L), der seit dem 12.01.2026 verpflichtend gilt. Zusätzlich gilt ab dem 12.01.2028 für den Parameter „Summe PFAS-4“ ein Grenzwert in Höhe von 0,02 µg/L (20 ng/L), der die spezifischen Substanzen Perfluoroctansäure (PFOA), Perfluornonansäure (PFNA), Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS) und Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) umfasst. Diese vier PFAS tragen laut der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ca. 90% der Gesamt-Körperlast des Menschen und sind dementsprechend mit besonderer toxikologischer Besorgnis zu betrachten.

Die vom Umweltbundesamt (UBA) in Auftrag gegebene Studie „Literaturrecherche und Auswertung vorhandener toxikologischer Daten als Grundlage zur Ableitung von Trinkwasserleitwerten für PFAS“ dient als Grundlage für die Bewertung der Einzelverbindungen. Aufgrund der unterschiedlichen Toxizität einerseits, und der unterschiedlichen Kenntnislage andererseits wird zur Bewertung der Einzelstoffe auf Tabelle 1 verwiesen.

Tabelle 1: Bewertung der Einzelverbindungen der PFAS. Alle Angaben in µg/L (Quelle: UBA 2024).

Substanzname

Abkürzung

toxikologisch begründete Konzentration

Perfluorbutansäure

PFBA

10

Perfluorpentansäure

PFPeA

Abgedeckt über Summe PFAS-20*

Perfluorhexansäure

PFHxA

6

Perfluorheptansäure

PFHpA

0,28

Perfluoroctansäure

PFOA

Abgedeckt über Summe PFAS-4**

Perfluornonansäure

PFNA

Abgedeckt über Summe PFAS-4**

Perfluordecansäure

PFDA

0,035

Perfluorundecansäure

PFUnDA

0,028

Perfluordodecansäure

PFDoDA

0,028

Perfluortridecansäure

PFTrDA

1.7

Perfluorbutansulfonsäure

PFBS

6

Perfluorpentansulfonsäure

PFPeS

Abgedeckt über Summe PFAS-20*

Perfluorhexansulfonsäure

PFHxS

Abgedeckt über Summe PFAS-4**

Perfluorheptansulfonsäure

PFHpS

Abgedeckt über Summe PFAS-20*

Pefluoroctansulfonsäure

PFOS

Abgedeckt über Summe PFAS-4**

Perfluornonansulfonsäure

PFNS

Abgedeckt über Summe PFAS-4***

Perfluordecansulfonsäure

PFDS

Abgedeckt über Summe PFAS-20*

Perfluorundecansulfonsäure

PFUnDS

Abgedeckt über Summe PFAS-20*

Perfluordodecansulfonsäure

PFDoDS

Abgedeckt über Summe PFAS-20*

Perfluortridecansulfonsäure

PFTrDS

Abgedeckt über Summe PFAS-20*

Capstone A

Capstone A

3****

Capstone B

Capstone B

3****

* Summe PFAS-20 TrinkwV (2023) - Summe der folgenden nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Stoffe: PFBA, PFPeA, PFHxA, PFHpA, PFOA, PFNA, PFDA, PFUnDA, PFDoDA, PFTrDA, PFBS, PFPeS, PFHxS, PFHpS, PFOS, PFNS, PFDS, PFUnDS, PFDoDS und PFTrDS. Für die Stoffe PFPeA, PFPeS, PFHpS, PFDA, PFUnDS, PFDoDS und PFTrDS kann kein toxikologisch begründeter Einzelwert angegeben werden. Die Stoffkonzentration der genannten Stoffe darf als Einzelwert und in Summe mit der PFAS-20 Einzelsubstanzen maximal 0,1 µg/L betragen.

** Summe PFAS-4 TrinkwV (2023): Für die Substanzen PFOA, PFNA, PFHxS und PFOS darf die aufsummierte Stoffkonzentration maximal 0,02 µg/L betragen.

*** Die Stoffkonzentration für PFNS sollte aus toxikologischer Sicht als Einzelwert und in Summe mit den Stoffen PFOA, PFNA, PFHxS und PFOS maximal 0,02 µg/L betragen.

**** Für Capstone A und Capstone B existieren gegenwärtig keine festgelegten Grenzwerte, vorläufig kann jedoch der aufgrund einer Einzelanfrage zu einem gesundheitlichen Orientierungswert oder Trinkwasserleitwert für Capstone A / B schriftlich durch das UBA an das LANUV (heute LANUK) vom 16.06.2024 per E-Mail mitgeteilte Wert i. H. v 3 µg/L angesetzt werden.

Für bisher nicht bewertete oder nur teilbewertete PFAS-Einzelsubstanzen wird vorsorglich und hilfsweise der VWa <= 0,1 µg/L (allgemeiner Vorsorgewert) verwendet. Der VWa-Wert <= 0,1 µg/L dient dem Reinheitsanspruch gemäß DIN 2000 für Trinkwasser sowie dem hygienischen Prinzip der Minimierung vermeidbarer Belastungen im Trinkwasser unter Bezug auf § 7 Absatz (4) TrinkwV.

Rohwasser für die Trinkwassergewinnung und Rohwasserressourcen

Für Rohwasser, Rohwasserressourcen, Grundwasserressourcen und Oberflächengewässer, die zur Trinkwassergewinnung genutzt werden, gelten die Mindestanforderungen nach obiger Tabelle 1 „Bewertung der Einzelverbindungen der PFAS“. 

Bislang gilt für die Stoffgruppe der PFAS in Anlage 2 der Grundwasserverordnung (GrwV) kein festgelegter Schwellenwert. Aus diesem Grund wurden als Beurteilungsgrundlage für potentielle Grundwasserverschmutzungen die im Jahr 2017 von der LAWA eingeführten Geringfügigkeitsschwellenwerte (GFS-Werte) für sieben PFAS und Gesundheitliche Orientierungswerte (GOW) für weitere sechs PFAS-Verbindungen herangezogen. Diese Werte entsprechen jedoch aus heutiger Sicht nicht mehr der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnislage zur human- und ökotoxikologischen Wirkung von PFAS. Stattdessen wird auf obige Anforderungen (s. Tabelle 1) verwiesen, die für Rohwasser und Rohwasserressourcen für das Schutzgut Trinkwasser aus heutiger Sicht gelten.

Absehbar werden für PFAS-20 und PFAS-4 sowie ggf. für weitere PFAS verbindliche Schwellenwerte in die nationale Grundwasserverordnung aufgenommen werden. Hintergrund ist die beschlossene Änderung (Rechtsakte vom 20. April 2026) der Richtlinie 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers vor Verschlechterung und Verschmutzung (Grundwasserrichtlinie). Die Änderung tritt am 10. Mai 2026 in Kraft. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Vorgaben bis zum 21. Dezember 2027 in nationales Recht umzusetzen. Daraus resultieren als Bewertungsmaßstab für Grundwasser folgende Schwellenwerte:

  • Summe PFAS-20: 0,1 µg/L (Stoffsumme analog zur EU-Trinkwasserrichtlinie) und  
  • Summe der Substanzen PFOA, PFNA, PFHxS und PFOS (PFAS-4): 0,0044 µg/L.

Für Abwassereinleitungen gilt für die Summe PFOA+PFOS der Wert 0,3 µg/L als Orientierungswert, und für die Summe PFAS (derzeit Summe 14 PFAS) der Wert 1,0 µg/L. Bei Überschreitung erfolgt eine Ursachenermittlung und werden Gegenmaßnahmen eingeleitet.
Entsprechendes gilt auch, wenn bei signifikant erhöhten Konzentrationen (über dem jeweiligen Referenzwert) die festgestellte PFAS-Fracht für die Summe PFOA+PFOS 10 g/Tag bzw. für die die Summe 14 PFAS den Wert 35 g/Tag überschreitet. Die Bewertungskriterien für Einleitungen PFAS-haltiger Abwässer in Gewässer wurden NRW-weit mit Erlass IV-7 096 004 0052 vom 16.06.2014 eingeführt. 

 

In Oberflächengewässern ist für die Einzelsubstanz PFOS die Umweltqualitätsnorm 0,65 ng/L (0,00065 µg/L) gemäß OGewV (2016) ebenso wie die zulässige Höchstkonzentration 36 µg/L und die Umweltqualitätsnorm in Biota hier bezogen auf Fische 9,1 µg/kg Frischgewicht einzuhalten. Mit der Novellierung der Richtlinie 2008/105/EG über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik werden auch die Bewertungsgrundlagen für PFAS angepasst. Zukünftig wird ein Summenparameter für 25 Einzelstoffe eingeführt, der die toxikologische Potenz als Gewichtsfaktoren in PFOA-Äquivalenten mitführt (s. Richtlinie (EU) 2026/805 vom 30. März 2026). Die Regulierung der einzelnen PFAS-Stoffe entfällt damit, da diese einen ähnlichen Wirkmechanismus aufweisen und sich die Wirkungen durch die Summenexposition addieren. Die zukünftige UQN beträgt im Jahresdurchschnitt 0,0044 µg PFOA-Äquivalente/L für die Wasserphase und 0,077 µg PFOA-Äquivalente/kg Frischgewicht von Fischen. Für Biota bedeutet dies eine deutliche Verschärfung der Bewertungsgrundlagen und unterstreicht die Tendenz zur Anreicherung dieser Stoffgruppe entlang der Nahrungskette.

Um diese strengen Gewässeranforderung zu erreichen, müssen alle Maßnahmen auf eine strikte Vermeidung von analytisch messbaren PFAS-Emissionen ausgerichtet werden, es gilt hinsichtlich eines potenziellen Eintrags in die Umwelt, in Böden und Gewässer ein striktes Minderungs- und Vermeidungsgebot.

 

 

Zur Bewertung belasteter Böden ist im Einzelfall zu prüfen, ob schädlicher Wirkungen auf die verschiedenen Schutzgüter festzustellen sind.

PFAS im Boden

Für die landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlämmen sind die abfallrechtlichen sowie die düngerechtlichen Vorgaben zu beachten, die im Wesentlichen durch die Klärschammverordnung (AbfKlärV) und die Düngemittelverordnung (DüMV) festgelegt werden. In der Klärschlammverordnung vom September 2017 (zuletzt geändert Juni 2020) ist mittelbar ein Grenzwert für PFAS für die bodenbezogene Verwertung von Klärschlamm durch Querverweis auf die Düngemittelverordnung vom Dezember 2012 (zuletzt geändert Oktober 2019) festgelegt. Diese legt generell sowohl für Ausgangsstoffe von Düngemitteln als auch für das Düngemittel selbst einen Grenzwert von 100 μg/kg für die Summe aus PFOS und PFOA fest; ab 50 μg/kg besteht eine Kennzeichnungspflicht. Dazu ist anzumerken, dass selbst bei dessen Einhaltung eine Ausbringung u.U. zu einer Überschreitung der GFS-Werte im Grundwasser führen kann. Erschwerend kommt hinzu, dass die im Klärschlamm vorhandenen Vorläuferverbindungen außer Acht bleiben. Aus Vorsorgegründen wäre es daher angebracht, den Wert im Zuge einer Novellierung der DüMV baldmöglichst nach unten anzupassen (BMUV, 2022).

Die Kommission Human-Biomonitoring des Umweltbundesamtes (HBM-Kommission) hat im Jahr 2016 auf Grundlage humanepidemiologischer und tierexperimenteller Studien erstmalig wirkungsbezogene Human-Biomonitoring-Werte (HBM-Werte) abgeleitet. Es wurden HBM-I-Werte in Höhe von 2 ng PFOA/ml Blutplasma und 5 ng PFOS/ml Blutplasma festgelegt(1). Der HBM-I-Wert kennzeichnet die Konzentration eines Stoffes in einem Körpermedium, bei dessen Unterschreitung nach dem aktuellen Stand der Bewertung durch die HBM-Kommission nicht mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung zu rechnen ist. Im Jahr 2019 hat die HBM-Kommission für PFOA und PFOS HBM-II-Werte in Höhe von 10 µg/l bzw. 20 µg/l im Blutplasma für die Allgemeinbevölkerung festgelegt(2). Für Frauen im gebärfähigen Alter liegen der HBM-II-Wert für PFOA bei 5 µg/l und für PFOS bei 10 µg/l. Der HBM-II-Wert gibt die Konzentration einer Substanz in einem Körpermedium an, oberhalb derer eine als relevant anzusehende gesundheitliche Beeinträchtigung möglich ist und daher eine akute Notwendigkeit für Maßnahmen zur Expositionsverminderung sowie für die Bereitstellung medizinischer Beratung besteht.

[1] Hölzer J, Lilienthal H, Schumann M, Human Biomonitoring (HBM)-I values for perfluorooctanoic acid (PFOA) and perfluorooctane sulfonic acid (PFOS) - Description, derivation and discussion. 2021, Regul. Toxicol. Pharmacol. 121, 104862

[2] Schumann M, Lilienthal H, Hölzer J (2021) Human Biomonitoring (HBM)-II values for perfluorooctanoic acid (PFOA) and perfluorooctane sulfonic acid (PFOS) - Description, derivation and discussion. 2021, Regul. Toxicol. Pharmacol. 121, 104868

Literatur zur PFAS-Bewertung

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