(Gültig ab November 2025)
Nach der 5. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (5. BImSchV) haben Betreiber der im Anhang I zu dieser Verordnung bezeichneten genehmigungsbedürftigen Anlagen bzw. Betreiber eines Betriebsbereichs nach Störfall-Verordnung (12. BImSchV) einen Immissionsschutz- bzw. Störfallbeauftragten zu bestellen.
Diese müssen die entsprechende Fachkunde aufweisen, wozu u. a. die Teilnahme an einem anerkannten Grundlehrgang als auch die regelmäßige Teilnahme an staatlich anerkannten Fortbildungsveranstaltungen für Immissionsschutz- bzw. Störfallbeauftrage zählen.
Im Folgenden finden Sie alle Informationen, welche Sie als Anbieter von Grund- und Fortbildungslehrgängen benötigen, um Ihre Veranstaltungen als Lehrgänge für Immissionsschutz- bzw. Störfallbeauftragte gemäß der 5. BImSchV anerkennen zu lassen.
Um eine Anerkennung gemäß der 5. BImSchV für einen Grundlehrgang bzw. einen Fortbildungslehrgang für Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte zu erlangen, ist ein entsprechender Antrag des Lehrgangsanbieters bei derjenigen obersten Landesbehörde zu stellen, in deren Bezirk der Lehrgang stattfinden soll. In Nordrhein-Westfalen ist hierfür das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima (LANUK NRW) zuständig. Dies gilt gleichermaßen für kombinierte Präsenz- und Online-Veranstlatungen (“Hybrid-Veranstaltungen”). Im Falle von reinen Online-Veranstaltungen ist der Sitz des Lehrgangsanbieters ausschlaggebend.
Möchten Sie einen Lehrgang für Immissionsschutz- oder Störfallbeauftrage in NRW durchführen, senden Sie die Antragsunterlagen entweder postalisch an das
Landesamt für Natur, Umwelt und Klima NRW
Fachbereich 74
40208 Düsseldorf
oder bevorzugt in elektronischer Form als pdf-Datei an:
Lehrgang-5.BImSchV(at)lanuk.nrw.de
Bitte senden Sie keine Antragsunterlagen an personenbezogene E-Mailadressen oder an Postadressen mit personenbezogener Zustellanweisung. Nur so kann gewährleistet werden, dass Ihr Antrag unabhängig von Abwesenheitszeiten einzelner Personen bearbeitet werden kann!
Wenn Sie mehrere Veranstaltungen planen, empfehlen wir Ihnen diese innerhalb eines Antrages zu bündeln, um den allgemeinen Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung Ihres Vorgangs zu reduzieren und eine schneller Bearbeitung zu ermöglichen. Dies reduziert die für Sie anfallenden Gebühren. (siehe: Welche Gebühren fallen bei der Anerkennung an?)
Ein Lehrgang, welcher erstmalig durchgeführt werden soll, darf erst als staatlich anerkannter Lehrgang für Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte beworben werden, sofern dieser tatsächlich bereits anerkannt worden ist. Hierzu ist eine frühzeitige Antragstellung erforderlich. Sollten Sie aus diesem Grund die Anerkennung bis zu einem bestimmten Stichtag benötigen (an dem Sie z. B. Ihr Programm in Druck geben), stellen Sie Ihren Antrag mindestens vier Wochen vor diesem Stichtag und geben Sie diesen in Ihren Antragsunterlagen an.
Lehrgänge, welche in derselben oder in ähnlicher Weise bereits in der Vergangenheit durchgeführt und vom LANUK NRW (ehemals Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, kurz LANUV NRW) anerkannt worden sind (Wiederholungen) müssen mindestens vier Wochen vor Beginn des Lehrgangs beantragt werden. Andernfalls kann unter ungünstigen Umständen eine rechtzeitige Bearbeitung nicht garantiert werden. Der Anerkennungszeitraum von Lehrgängen beträgt ein Jahr. Daher müssen Lehrgänge, die wiederholt werden sollen und deren Beantragung mehr als ein Jahr zurück liegt, erneut beantragt werden. Dies dient zur Überprüfung, ob die Lehrgänge weiterhin aktuelle und relevante Inhalte für die Ausbildung von Betriebsbeauftragten enthalten. Wenn Termine im anerkennungszeitraum durchgeführt werden sollen, die im ursprünglichen Antrag nicht enthalten waren, reicht eine Anzeige der Zusatztermine beim LANUK aus. (s. Welche Randbedingungen gelten bei einem anerkannten Lehrgang?)
Sofern dem LANUK NRW kein angemessener Zeitraum zur Prüfung des Antrags, einschließlich möglicher Nachforderungen, eingeräumt wird, kann der entsprechende Lehrgang nicht anerkannt werden. Dies hat zur Konsequenz, dass in den Teilnahmebescheinigungen des Lehrgangs nicht dargestellt werden darf, dass es sich um einen staatlich anerkannten Fortbildungslehrgang für Immissionsschutz- bzw. Störfallbeauftragte gemäß der 5. BImSchV handelt.
Eine nachträgliche Anerkennung bereits durchgeführter Lehrgänge erfolgt prinzipiell nicht. Wird ein Lehrgang ohne Anerkennung durchgeführt, eine entsprechende Anerkennung jedoch in den Teilnahmebescheinigungen ausgewiesen, so sind die Teilnahmebescheinigungen durch den Lehrgangsanbieter zurückzufordern und auszutauschen.
Prinzipiell gilt für die Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen, dass diese so dokumentiert sein muss, dass ein unbeteiligter Dritter diese nachvollziehen und nachprüfen kann. Für die von Ihnen zusammenzustellenden Antragsunterlagen bedeutet dieser Sachverhalt, dass diese alle relevanten Informationen selbsterklärend enthalten müssen. Daher bitten wir Sie, die im Folgenden aufgeführten Anforderungen bei der Erstellung Ihrer Antragsunterlagen unbedingt zu beachten.
Umfassende Informationen zu den inhaltlichen Anforderungen der Lehrgänge für Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte sind in den „Richtlinien für die Anerkennung von Lehrgängen nach der 5. BImSchV vom 30. Juli 1993. BGBI. I S. 1433“ enthalten.
5. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (5. BImSchV)
Einem Antrag zur Anerkennung von Lehrgängen gemäß 5. BImSchV sind stets folgende Angaben und Unterlagen beizufügen:
Soll die Durchführung eines Lehrgangs nicht ausschließlich als Präsenzseminar erfolgen, sondern als Online- bzw. als Hybrid-Veranstaltung, so sind die organisatorischen und technischen Maßnahmen für dessen Online-Durchführung in der Beantragung der Anerkennung anzugeben:
Aus dem Ablaufplan muss eindeutig hervorgehen, durch welche Personen die einzelnen Vorträge und Inhalte des Lehrgangs referiert werden. Nur so kann sowohl die Vollständigkeit der Antragsunterlagen (Sind alle Vitae beigefügt?) sowie die Qualifikation des jeweiligen Referenten bzw. der Referentin für die unterschiedlichen Themen anhand der Vita geprüft werden.
Sofern ein Fortbildungslehrgang von nur einem Referenten bzw. einer Referentin durchgeführt wird, muss dieser Sachverhalt klar gekennzeichnet sein. Beispiel: Die Angabe „Seminarleitung: Herr/Frau XY“, sagt nicht aus, dass es sich nur um einen Referenten bzw. eine Referentin handelt.
Ein Antrag kann in Gänze erst bearbeitet werden, wenn die Antragsunterlagen vollständig vorliegen. Wenn mehrere Lehrgänge in einem Antrag zusammengefasst werden, müssen die Unterlagen für alle beantragten Lehrgänge rechtzeitig vor Beginn der frühesten Lehrveranstaltung vollständig zur Prüfung vorliegen. Andernfalls muss der Antrag in mehrere Einzelanträge aufgeteilt werden, wobei für jeden einzelnen Teilantrag der Allgemeine Verwaltungsaufwand fällig wird (siehe auch: Welche Gebühren fallen bei der Anerkennung an?).
Im Rahmen der Anerkennung werden eine Reihe von Nebenbestimmungen im Anerkennungsbescheid festgelegt, welche im Folgenden dargestellt sind:
Die Entscheidung über die Anerkennung der Lehrgänge ist eine gebührenpflichtige Amtshandlung. Die Gebührenpflicht und -berechnung ergibt sich aus der Tarifstelle 4.6.3.4.6. i.V.m. Tarifstelle 4.1.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung. Abgestellt wird auf den Zeitaufwand.
| Lehrgangsart | Zeitaufwand/h |
|---|---|
| Allgemeine Verwaltungstätigkeiten unabhängig v. d. Anzahl der beantragten Lehrgänge | 1,25 |
| Fortbildungslehrgang eintägig | 1,25 |
| Fortbildungslehrgang zweitägig | 2,00 |
| Grundlehrgang Störfallbeauftragte | 4,25 |
| Grundlehrgang Immissionsschutzbeauftragte | 5,75 |
Externer Inhalt
Schutz Ihrer Daten
An dieser Stelle haben wir den Inhalt eines Drittanbieters, bspw. YouTube, X, Instagram etc., eingebunden. Bitte bestätigen Sie über den Button, dass Sie damit einverstanden sind, diese Inhalte zu sehen!
Ich bin damit einverstanden, dass mir externe Inhalte angezeigt werden. Damit können personenbezogene Daten an Drittplattformen übermittelt werden. Mehr dazu in unserer Datenschutz.