Seit September 2024 kam es im Zusammenhang mit dem Verdacht der illegalen Entsorgung belasteter Böden zu mehreren großangelegten Durchsuchungsmaßnahmen in Nordrhein-Westfalen (Hintergrund). Die laufenden Ermittlungen der Zentralstelle für die Verfolgung der Umweltkriminalität NRW (ZeUK NRW) richten sich gegen Transportunternehmer im Baustoffsektor und Unternehmen der Abfallentsorgung. Sie stehen im Verdacht, schadstoff- oder fremdstoffbelastete Böden angenommen und diese als vermeintlich unbelastet an verschiedenen Stellen illegal entsorgt zu haben. Die Ermittlungen der ZeUK dauern noch an.
Der Verdacht bezieht sich auf mehrere Einbaustandorte in Nordrhein-Westfalen, wie etwa Verfüllungsbereiche des Tagebaus Garzweiler, Kies- und Sandgruben, aber auch Baustellen. Umfang und Grad der Belastung der entsorgten Böden sind Gegenstand der laufenden Ermittlungen der ZeUK und der lokal zuständigen Behörden (Untere Bodenschutzbehörden der Kreise und kreisfreien Städte, Bezirksregierung Arnsberg als Bergbehörde). Die zuständigen Behörden führen die jeweils erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenermittlung, Gefahrenbeurteilung und ggf. Gefahrenabwehr durch.
Die Umweltbehörden auf Landesebene (Umweltministerium und LANUK) und das für Bergbau zuständige Wirtschaftsministerium unterstützen die lokal zuständigen Behörden sowie die ZeUK bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Seit Bekanntwerden des Verdachts stehen die Ressorts Umwelt und Wirtschaft sowie das LANUK und zuständige Behörden mit der ZeUK in engem Austausch.
Bereits mehrfach wurde den zuständigen Landtagsausschüssen zu den Vorgängen berichtet (siehe Infokasten “Landtagsberichte” rechts).
In den vorliegenden Fällen wird wegen des Verdachts verschiedener strafrechtlicher Verstöße von der ZeUK ermittelt (insbesondere wegen des unerlaubten Umgangs mit Abfällen, § 326 Strafgesetzbuch). Auch bei Vorliegen entsprechender Straftaten führt dies nicht zwingend dazu, dass eine schädliche Bodenveränderung (im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes) vorliegt oder Gefahrenabwehrmaßnahmen erforderlich sind. Entscheidend sind die Einzelfallumstände.
Auf dieser Internetseite wird zentral über den aktuellen Sachstand der Gefahrenbeurteilung und Gefahrenabwehr zu allen öffentlich von den Strafverfolgungsbehörden benannten Verdachtsstandorten informiert, soweit dies im Rahmen der umweltinformationsrechtlichen Bestimmungen und der weiteren rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere der Belange der geschädigten Grundstückseigentümer, für eine öffentliche Bereitstellung von Informationen möglich ist.
Zusammenfassend ist darauf hinzuweisen, dass nach aktuellem Kenntnisstand – für alle betroffenen Verdachtsstandorte - eine konkrete Gefahr für Mensch und Umwelt im Zusammenhang mit illegalen Bodenablagerungen nicht erkennbar ist.
Zuständigkeit: Kreis Heinsberg (Untere Bodenschutzbehörde)
Es handelt sich um einen Standort eines Transportunternehmens in Selfkant-Tüddern. Dieses hatte in Selfkant-Tüddern ca. 30.000 m3 Erdaushub auf seinem Betriebsgelände abgelagert.
Die Untersuchung des Bodenmaterials durch das LANUK ergab für den Großteil des Materials eine Einstufung als gefährlicher Abfall. Vorsorglich wurden durch den Kreis Heinsberg im Abstrom der Ablagerung Grundwasseruntersuchungen durchgeführt. Dabei konnte keine Belastung des Grundwassers festgestellt werden, die aus dem abgelagerten schadstoff- und fremdstoffbelasteten Bodenmaterial resultieren.
Handlungsbedarf
Die Abdeckung des belasteten Materials wurde bereits umgesetzt, um einen Schadstoffaustrag mit dem Sickerwasser zu vermindern. Im Anschluss ist das gesamte belastete Material ordnungsgemäß zu entsorgen.
Dokumente
Zuständigkeit: Kreis Heinsberg (Untere Bodenschutzbehörde); zusätzlich Stadt Erkelenz (Bauamt)
Es handelt sich um einen weiteren Standort eines Transportunternehmens aus dem Kreis Heinsberg. Die Untersuchung des Bodenmaterials durch das LANUK ergab für den Großteil des Materials eine Einstufung als gefährlicher Abfall.
Handlungsbedarf
Die Abdeckung des belasteten Materials wurde bereits umgesetzt, um Schadstoffaustrag mit dem Sickerwasser zu vermindern. Im Anschluss ist das gesamte belastete Material ordnungsgemäß zu entsorgen.
Dokumente
Der Kreis Heinsberg hat bisher einer Veröffentlichung der Analysedaten des LANUK mit Verweis auf die Belange der geschädigten Grundstückseigentümer nicht zugestimmt. Eine Veröffentlichung wird derzeit unter Berücksichtigung der umweltinformationsrechtlichen Bestimmungen und weiteren rechtlichen Rahmenbedingen geprüft.
Zuständigkeit: Kreis Heinsberg (Untere Bodenschutzbehörde)
Es handelt sich um einen weiteren Standort eines Transportunternehmens aus dem Kreis Heinsberg. Das LANUK hat im Wege der Amtshilfe eine abfallrechtliche Bewertung als Grundlage für die ordnungsgemäße Entsorgung des Bodenmaterials erstellt. Hinsichtlich der Beprobung des Haufwerks in Wassenberg ist das LANUK zu dem Ergebnis gelangt, dass dieses überwiegend aus nicht gefährlichem Bodenmaterial besteht, das in großen Teilen der Materialklasse BM-F3 (gem. Ersatzbaustoffverordnung) entspricht.
Handlungsbedarf
Die Teile des Haufwerkes, welche die BM-F3 Werte gemäß Analytik überschreiten, müssen separiert und auf eine Deponie verbracht werden.
Dokumente
Zuständigkeit: Stadt Gelsenkirchen (Untere Bodenschutzbehörde)
Bei der Verfüllung einer Baugrube auf dem Hafenareal „Graf Bismarck“ wurde für diesen Zweck ungeeignetes Material verwendet. Zu einer privat beauftragten Beprobung des Materials hat das LANUK Stellung genommen (Dokumente s.u.).
Handlungsbedarf
Geplant ist die Entsorgung der in der Baugrube im Hafenareal „Graf Bismarck“ abgelagerten Bodenmaterialien durch den Pflichtigen. Nur dann, wenn die Entsorgung entgegen der aktuellen Planung nicht erfolgen sollte, sind weitere Boden-Untersuchungen für eine Gefährdungsabschätzung notwendig, die vom LANUK in Amtshilfe erfolgen können.
Dokumente
Zuständigkeit: Kreis Recklinghausen (Untere Bodenschutzbehörde); Stadt Recklinghausen
Im Rahmen der Errichtung eines Habitats für Kreuzkröten im Rahmen eines Naturschutzprojektes wurde Material verwendet, dass mit asbesthaltigen Abfällen verunreinigt ist. Es besteht die Absicht, das eingelagerte Material aufzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Aus Sicht der zuständigen Behörden ist nach derzeitigem Kenntnisstand keine Gefährdung ausgehend von den illegal abgelagerten Böden zu erwarten. Da das Kreuzkrötenhabitat Stadt Recklinghausen laufend bestimmter Pflegearbeiten bedarf, ist eine Entsorgung des belasteten Materials auch aus Arbeitsschutzgründen geboten.
Handlungsbedarf
Es besteht die Absicht, das eingelagerte Material aufzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
Dokumente
Zuständigkeit: Stadt Bochum (Untere Bodenschutzbehörde)
Es handelt sich um ein ehemaliges Zechengelände von ca. 30 ha Größe. Bei der Anlage des dortigen Golfplatzes soll angeblich ggf. belastetes Material verwendet worden sein. Bisher liegen den Umweltbehörden jedoch keine zuverlässigen Erkenntnisse über konkrete Einbauorte des vermutlich illegal entsorgten Bodenmaterials vor. Außerdem liegen den zuständigen Umweltbehörden aufgrund von Betriebskontrollen bzw. Überwachungsergebnissen bisher auch keine hinreichenden Hinweise auf den Einbau schadstoffbelasteter Böden vor.
Ein Untersuchungskonzept zur Gefahrenermittlung kann erst erstellt werden, wenn die Ermittlungen der ZeUK NRW Hinweise zu konkreten Einbauorten ergeben. Hierzu teilte das Justizministerium am 08.01.2025 Folgendes mit:
„Die Ermittlungen zur „Verdachtsfläche Golfplatz Zeche Amalia“ dauern an. Derzeit können neue Erkenntnisse zu Einbaumengen und -orten nicht mitgeteilt werden.“ (Justizministerium NRW)
Handlungsbedarf
Sobald es Hinweise auf konkrete Einbauorte gibt, soll ein Untersuchungskonzept zur Gefahrenbeurteilung erstellt werden, auf dessen Grundlage Bodenproben genommen und analysiert werden.
Zuständigkeit: Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6 (Bergbehörde)
Pressemitteilung der Bezirksregierung Arnsberg
Weitere Informationen und Gutachten auf der Seite der Bezirksregierung Arnsberg
Zuständigkeit: Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6 (Bergbehörde)
Weitere Informationen auf der Seite der Bezirksregierung Arnsberg
Zuständigkeit: Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6 (Bergbehörde)
Weitere Informationen auf der Seite der Bezirksregierung Arnsberg
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