Nach den Vorgaben der EU-Umgebungslärmrichtlinie sind in NRW die Kommunen verpflichtet, alle fünf Jahre Lärm zu kartieren und anschließend Lärmaktionspläne aufzustellen. Die Lärmkarten zeigen, wie laut es in der Umgebung von bestimmten Straßen, Schienen, Flughäfen und Industrieanlagen ist. Auf Grundlage dieser Lärmkartierung mussten viele der 396 Kommunen in NRW Lärmaktionspläne aufstellen. Lärmkarten und die geltenden Lärmaktionspläne sind vom LANUV über das Umweltbundesamt an die EU-Kommission zu übermitteln. Dies erfolgt ausschließlich digital in festgelegten Formaten.
Um im Jahr 2024 die Datenberichte zu den Lärmaktionsplänen der Gemeinden zu erfassen, nutzt das LANUV einen Web-basierten Formularserver von IT.NRW. So ist sichergestellt, dass die Angaben vollständig sind und den EU-Anforderungen entsprechen. Um Eingabefehler zu vermeiden, werden bereits vorhandene Informationen aus einer Datenbank übernommen. Die Datenberichte der einzelnen Lärmaktionspläne können automatisiert erstellt und an das Umweltbundesamt übermittelt werden. Zudem sind die Daten für eine landesweite Auswertung nutzbar. Dies ermöglicht einen schnellen Überblick über den Stand der Planungen von Lärmschutzmaßnahmen und deren Umsetzung.
Das LANUV hat die Kommunen während des Prozesses der Lärmaktionsplanung auch digital unterstützt. „Mit einem Web-Geoinformationssystem können die Kommunen in NRW selbständig beispielsweise die Auswirkungen unterschiedlicher Lärmschutzmaßnahmen berechnen und in einer Karte darstellen“, sagt Sascha Reichert vom Fachbereich „Physikalische Einwirkungen“. Außerdem sind Hot-Spot-Analysen möglich, also die Ermittlung der lautesten Bereiche, in denen die meisten Menschen durch Lärm belastetet werden. Damit können Prioritäten bei der Lärmaktionsplanung gesetzt werden.
Bei der Erstellung eines Lärmaktionsplans muss auch die Öffentlichkeit beteiligt werden. Hierzu hat IT.NRW über die Plattform „Beteiligung NRW“ ein Fachportal für Umgebungslärm erstellt, in dem entsprechende Vorlagen für die Beteiligung verfügbar sind. Auf dem Portal können rund um die Uhr und auch anonym Kommentare abgegeben werden. Zudem ermöglicht die Plattform eine digitale Auswertung der Eingaben. Über 150 Kommunen in NRW haben dieses Angebot genutzt. Insgesamt lassen sich durch die fortwährende Digitalisierung die Prozesse rund um die Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung stetig optimieren.
So schön es im Sommer auch ist, im Biergarten in Gesellschaft zu sitzen, zu reden und zu trinken – immer wieder gibt es Anwohnerinnen und Anwohner, die sich vor allem abends über zu viel Lärm beschweren. Das LANUV hat nun ein Infoblatt veröffentlicht, das die wichtigsten Fakten zum Lärmschutz zusammenträgt. Generell gilt: In Wohngebieten muss es ruhiger sein als in Innenstädten und Dorfkernen. Die Nachtruhe beginnt für die Außengastronomie erst um 24 Uhr, dann allerdings ohne Musik und Fernsehübertragungen. Zum Schutz der Nachbarschaft kann die Nachtruhe auf 22 Uhr vorverlegt werden.
Sollte sich die Nachbarschaft gestört fühlen und keine Einigung mit dem Betreiber möglich sein, können sich Anwohnerinnen und Anwohner in einer Gemeinde entweder an das Ordnungsamt oder in Kreisen und kreisfreien Städten an die Immissionsschutzbehörde wenden. Die Behörden überprüfen, ob die Lärmrichtwerte eingehalten werden. Werden diese überschritten, muss der Betreiber beispielsweise Pegelbegrenzer an den Musikanlagen nutzen, einen Windfang mit zwei hintereinander angeordneten Türen im Eingangsbereich der Gaststätte einbauen oder dafür sorgen, dass die Musik wirklich um 22 Uhr abgeschaltet wird.
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