Im Zuge von zahlreichen Bauvorhaben werden Böden in erheblichem Umfang sowohl dauerhaft als auch temporär beansprucht. Aufgabe der Bodenschutzbehörden ist es, im Rahmen ihrer Beteiligung an den Genehmigungsverfahren auf eine möglichst flächensparende und bodenschonende Ausführung von Baumaßnahmen hinzuwirken, um Beeinträchtigungen der Böden zu minimieren.
Das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) stellt auf die nachhaltige Sicherung oder Wiederherstellung der Bodenfunktionen ab. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden (§ 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BBodSchG).
Werden Böden nur vorübergehend in Anspruch genommen, z. B. im Zuge von Baumaßnahmen, dann sind die Bodenfunktionen zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu ist insbesondere mit anfallendem Bodenaushub schonend umzugehen, damit nach Bauabschluss die wiederhergestellten Böden die natürlichen Bodenfunktionen möglichst umfänglich erfüllen können. Fällt überschüssiger Bodenaushub an, ist eine hochwertige Verwertung anzustreben.
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